Satzung des Vereins
des Vereins Arbeitsgemeinschaft Oker e.V.
Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses und Wiederherstellung von Lebens-räumen für wandernde Fischarten und Flusstiere sowie die Erreichung der Durch-gängigkeit des Oker-Flusssystems.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Oker e.V.“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Braunschweig
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein hat die Aufgabe, regionale Aktivitäten zur Erhaltung und zur Wiedereinbürgerung des Lachses und anderer diadromer Fischarten zu unterstützen und zu koordinieren. Des Weiteren ist das Ziel die Durchgängigkeit des Oker-Fluss-systems zu fördern und zu erreichen.
Die Ziele sind:
– Sicherung und Förderung der Wildbestände der Lachse und anderer Wanderfische im Oker-Flusssystem,
– Aufbau und Haltung von Elterntierbeständen für die künstliche Vermehrung zur Erhaltung der Arten,
– künstliche Vermehrung, Erbrütung und Aufzucht gefährdeter diadromer Fischarten zur Erzeugung ausreichender Mengen an Besatzfischen,
– Aufbau von Genbanken,
– Auswahl und Erkundung geeigneter Besatz- und Laichgewässer sowie Schaffung von Laichmöglichkeiten,
– Monitoring der Bestandsentwicklung,
– Wiederherstellung des historischen Verbreitungsgebietes des Lachses im Oker-Flusssystem,
– Optimierung der Lebensräume,
– Wiedereinbürgerung ausgestorbener diadromer Fischarten, Erhalt von Fischen, die auszusterben drohen (z.B. Aal),
– Bestandsmanaging unter Berücksichtigung einer angestrebten nachhaltigen fischereilichen Nutzung.
Zur Realisierung dieser Ziele ist die Entwicklung und Implementierung europaweit gültiger Standards in das Projektmanaging erforderlich.
(3) Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch folgende Aktivitäten:
– Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen, zuständigen Fischerei- und Naturschutzverbänden der Fischerei sowie Universitäten auf Landes-, Bundes- und internationaler Ebene,
– Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen in den Bereichen Fischerei, Umweltschutz und Ökologie,
– Initiierung und Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen Lachsprojekten,
– Gewinnung von Sponsoren und Erlangung von Fördermitteln,
– Öffentlichkeitsarbeit zur Information und Einbindung der Bevölkerung in die Aktivitäten und Projekte des Vereins,
– Wiederherstellung des Stellenwertes des Lachses und anderer Fischarten sowie ihrer fischereilichen Nutzung in der Landeskultur,
– Unterstützung und Aktivitäten der Mitglieder.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.
(3) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit Persön-lichkeiten ernennen, die sich in hervorragendem Maße besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
(4) Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich dem Zweck und den Aufgaben des Vereins verbunden fühlen. Absatz 2 gilt entsprechend. Fördernde Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit,
b) Austritt, welcher mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres
schriftlich zu erklären ist,
c) durch Ausschluss.
(6) Ein Ausschluss kann erfolgen:
a) durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied Zahlungsverpflichtungen
trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht erfüllt hat,
b) durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf Antrag
des Vorstandes, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins
wiederholt oder gröblich verstoßen hat.
Dem Mitglied muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglieds-verhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags-forderungen.
Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 4
Beiträge
(1) Soweit die Aufwendungen des Vereins nicht durch Spenden, Zuschüsse oder öffentliche Mittel gedeckt werden können, sind sie durch Beiträge der Mitglieder zu decken.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die in der Mitgliederversammlung festzulegende Beitragsordnung geregelt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
(2) Der Vorstand kann weitere organisatorische Einrichtungen – insbesondere Ausschüsse und Beiräte mit besonderen Aufgaben – bilden, soweit dies zur Verfolgung der Ziele des Vereins erforderlich oder zweckdienlich ist.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt und zwar möglichst bis zum 31. März. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes in schriftlicher Form mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt mit ihrer Aufgabe zur Post oder per
E-Mail oder Fax als erfolgt. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen minde-stens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin dem Vorsitzenden des Vorstandes vorliegen, der die anderen Vorstandsmitglieder unterrichtet.
(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Vorgaben der Ab-
sätze 1 und 2 eingehalten worden sind.
(4) Das Stimmrecht ist auf juristischen Personen beschränkt.
§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung,
2. Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes und seiner Stellvertreter,
3. Bestimmung der Rechnungsprüfer,
4. Festsetzung des Haushaltsplanes,
5. Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge, Festlegung der Beitrags-
ordnung,
6. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
7. Entlastung des Vorstandes,
8. Festlegung einer Aufwandsentschädigung,
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
10. Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnungder Aufnahme
von Mitgliedern,
11. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Jeder Mitgliedsverein der Arge Oker e.V. mit bis zu 500 Mitgliedern verfügt über 1 Stimme, Vereine mit 501 bis 1.000 Mitgliedern über 2 Stimmen und Vereine ab 1.000 Mitglieder über 3 Stimmen.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmen-mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Wahl der Vorstandsmitglieder ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist über jede Person einzeln abzustimmen.
(4) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorstitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören der Schriftführer und der Naturschutz-beauftragte an.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand gemäß Absatz 1 bleibt solange im Amt, bis für ihn ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung Ersatz zu wählen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsit-zenden mindestens zweimal im Geschäftsjahr unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Die Frist für die Einladung beträgt 14 Tage. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 6 Abs. 3 sinn-gemäß. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung keine anderen Mehrheiten vorgesehen sind. Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
(6) Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand geregelt.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Bildung von Arbeitsgruppen,
– Entscheidung über die Projektvorschläge der Arbeitsgruppen,
– Aufstellung des Haushaltsplanes,
– Koordination und Planung der Vereinsaktivitäten und der Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein wird rechtmäßig vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.
§ 10
Haushaltswirtschaft
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsrechts fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Mitglieder von Organen können Ersatz ihrer Auslagen und Reisekostenvergütungen im Rahmen steuerlicher Vorschriften erhalten. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen Zahlungen oder sonstige Zuwendungen an die Vereinsmitglieder nicht geleistet werden.
(3) Der Vorstand hat jährlich den Abschluss seiner Tätigkeit nebst Gewinn- und Verlustrechnung als Kassenbericht aufzustellen. Buchführung und Finanzierung haben nach steuerlichen Vorschriften und allgemein gültigen buchhalterischen Grundsätzen zu erfolgen.
(4) Der Vorstand stellt für jedes Jahr im Voraus einen Haushaltsplan auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben beinhaltet. Der Vorstand ist an die Vorgaben gebunden und darf Überschreitungen nur tätigen, wenn in anderen Positionen ein Ausgleich vorhanden ist oder im Wege eines Nachtragshaushaltes die Abweichung von der Mitgliederversammlung genehmigt wurde.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder erfolgen. Sind in der Versammlung weniger als 3/4 der Mitglieder anwesend, so ist, falls der Antrag auf Auflösung nicht zurückgezogen wird, innerhalb von 14 Tagen eine neue Mit-gliederversammlung einzuberufen. Diese kann mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen.
(
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportfischer Verband Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
Verwenden hat.
§ 12
Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Braunschweig, den 03.02.2007
Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig unter der
Registernummer VR 200208 Gemeinnützig lt Steuernr. 14/209/09921